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Algemeen7 Min. LesezeitAktualisiert 27 juli 2026

Garantiefrist bei einer Kälteanlage: was sagt das Gesetz?

Keine feste gesetzliche Garantiefrist für Installationsarbeiten, wohl aber eine Norm ordnungsgemäßer Ausführung (Art. 7:750 ff. BW). Der Unterschied zu Hersteller- und Vertragsgarantie im Überblick.

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Ein Kunde ruft drei Jahre nach der Installation einer Kälteanlage wegen einer Störung an und fragt: „Fällt das noch unter Garantie?" Die ehrliche Antwort beginnt mit einer Gegenfrage: welche Garantie meinen Sie? Die gesetzliche, die Herstellergarantie, oder das, was im Angebot steht? Das sind drei verschiedene Dinge, und sie laufen in der Praxis oft durcheinander. Dieser Artikel stellt sie nebeneinander — mit dem Gesetzestext dabei, nicht mit einer Zahl, die zufällig gut klingt.

Keine feste gesetzliche Garantiefrist — wohl aber eine Norm ordnungsgemäßer Ausführung

Das Burgerlijk Wetboek kennt für die Installation einer Kälteanlage keine festgelegte Garantiefrist von beispielsweise ein oder zwei Jahren. Das bestätigt auch Rijksoverheid.nl in allgemeiner Form zum Thema Garantie: Es gibt in den Niederlanden keine gesetzliche Garantiefrist, weil die Lebensdauer je Produkt und je Situation unterschiedlich ist.

Was das Gesetz aber regelt, ist eine offene Norm: der Auftragnehmer muss die Arbeit ordnungsgemäß ausführen und abliefern. Für aanneming van werk — die juristische Kategorie, unter die die Installation einer Kälteanlage in der Regel fällt — steht das in Artikel 7:750 ff. BW (opent in nieuw tabblad). Artikel 7:750 BW beschreibt aanneming van werk als die Vereinbarung, bei der sich der Auftragnehmer verpflichtet, außerhalb eines Dienstverhältnisses ein Werk stofflicher Art herzustellen und abzuliefern, gegen einen vom Auftraggeber zu zahlenden Preis.

Im Gesetz steht also keine konkrete Frist — wohl aber die Pflicht, dass die abgelieferte Arbeit dem entsprechen muss, was der Auftraggeber vernünftigerweise erwarten darf. Eine Aussage wie „gesetzlich 2 Jahre Garantie auf Installationsarbeiten" ist daher unrichtig, wenn sie als harte Gesetzesregel dargestellt wird; sie ist bestenfalls eine Faustregel, die Installateure oder Branchenverbände anwenden, kein Zitat aus dem Gesetz.

Was nach der Abnahme passiert (Art. 7:758-760 BW)

Drei Artikel sind hier relevant:

  • Artikel 7:758 BW (Abnahme). Nach der Meldung, dass die Arbeit fertig ist, muss der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist prüfen. Mängel, die der Auftraggeber bei dieser Prüfung vernünftigerweise hätte entdecken müssen, kann er dem Auftragnehmer später nicht mehr entgegenhalten — daher die Bedeutung einer gründlichen Abnahme und eines unterschriebenen Arbeitsauftrags.
  • Artikel 7:759 BW (Mängel nach der Abnahme). Zeigt sich ein Mangel erst später, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst die Gelegenheit geben, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben — es sei denn, die Umstände machen das unzumutbar.
  • Artikel 7:760 BW (Folgen mangelhafter Ausführung). Mängel durch Fehler oder ungeeignetes Material des Auftragnehmers gehen zulasten des Auftragnehmers.

Keiner dieser Artikel nennt eine Frist in Monaten oder Jahren. Sie beschreiben einen Prozess (prüfen, Gelegenheit zur Nachbesserung geben, Haftung zuweisen), keinen Garantiezeitraum.

Die Verjährungsfrist ist etwas anderes als die Garantiefrist

Was das Gesetz aber mit einer Zahl füllt, ist die Verjährungsfrist für eine Rechtsforderung — also wie lange ein Kunde wegen eines Mangels noch vor Gericht ziehen kann. Artikel 7:761 BW bestimmt, dass eine solche Forderung zwei Jahre verjährt, nachdem der Auftraggeber protestiert hat, mit einer absoluten Höchstgrenze von zwanzig Jahren nach der Abnahme für Bauwerke und zehn Jahren für sonstige Arbeiten.

Ob eine Kälteanlage als „Bauwerk" oder als „sonstige Arbeit" für diese Zwanzig-gegen-zehn-Jahre-Grenze zählt, hängt davon ab, wie die Anlage in das Gebäude integriert ist — das lässt sich nicht allgemein beantworten. Zweifeln Sie daran bei einem konkreten Streitfall, prüfen Sie das bei einem Juristen oder über die Schlichtungsstelle, statt selbst eine Frist anzunehmen.

Wichtig: Diese Verjährungsfrist sagt nichts darüber aus, wie lange eine Anlage gut funktionieren muss — das bleibt die Norm ordnungsgemäßer Ausführung aus 7:750 ff. Die Verjährungsfrist bestimmt nur, bis wann eine Forderung darüber noch eingereicht werden kann.

Rügepflicht: rechtzeitig melden ist nicht freiwillig

Daneben gilt die allgemeine Rügepflicht aus Artikel 6:89 BW (opent in nieuw tabblad): Wer einen Mangel entdeckt (oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen) und nicht innerhalb angemessener Zeit bei der Gegenpartei protestiert, kann sich später nicht mehr darauf berufen. Was „angemessene Zeit" genau ist, hängt von den Umständen ab — im Gesetz steht keine feste Anzahl Wochen oder Monate. Für die Praxis bedeutet das: Raten Sie Kunden, eine Störung oder einen Mangel so schnell wie möglich zu melden, und halten Sie Meldungen und Reaktionsdaten fest — zum Beispiel im Wartungsvertrag oder auf dem Arbeitsauftrag.

Herstellergarantie und Vertragsgarantie: doch konkrete Fristen

Neben der gesetzlichen Norm ordnungsgemäßer Ausführung gibt es zwei Formen von Garantie, die doch eine harte Frist kennen — allerdings nicht, weil das Gesetz das vorschreibt, sondern weil eine Partei das selbst zusagt:

  • Herstellergarantie. Der Hersteller beispielsweise eines Kompressors oder einer Wärmepumpe kann eine eigene Garantiefrist geben. Diese Frist und die Bedingungen unterscheiden sich je Hersteller und je Gerät — prüfen Sie das immer in den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers, nicht auf Basis einer allgemeinen Annahme.
  • Vertragsgarantie. Viele Installationsbetriebe nehmen selbst eine Garantiebestimmung in das Angebot oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, zum Beispiel auf Arbeit oder auf bestimmte Bauteile. Das ist eine eigene, freiwillige Zusage oben auf die gesetzliche Norm ordnungsgemäßer Ausführung — keine gesetzliche Pflicht. Eine solche Bestimmung darf den gesetzlichen Schutz aus 7:750 ff. BW nicht einschränken; sie kann nur etwas obendrauf legen.

Geben Sie als Unternehmen selbst eine Garantiefrist ab, sorgen Sie dafür, dass diese eindeutig in Angebot, Arbeitsauftrag und Wartungsvertrag wiederkehrt — sonst entsteht genau die Unklarheit, mit der dieser Artikel begann.

Was das für Ihre Dokumentation bedeutet

Weil das Gesetz mit offenen Normen arbeitet statt mit einer festen Frist, wird die Dokumentation zum Beweismittel, mit dem Sie einen Streitfall gewinnen oder verlieren: wann wurde abgeliefert, was wurde bei der Prüfung festgestellt, wann wurde ein Mangel gemeldet und wie wurde darauf reagiert. Ein digitaler Arbeitsauftrag mit Zeitstempel und Unterschrift ist dafür ein stärkerer Beweis als ein Papierbeleg, der verloren gehen kann.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel erklärt die relevanten Gesetzesartikel (7:750 ff., 7:761 und 6:89 BW) in einfacher Sprache, ist aber keine Rechtsberatung. Die Qualifikation einer konkreten Vereinbarung (aanneming van werk, Kauf, oder eine Mischung aus beidem) und die Frage, ob eine Anlage als Bauwerk für die Verjährungsfrist gilt, hängen von der konkreten Situation ab. Konsultieren Sie bei einem Streitfall einen Juristen oder die Schlichtungsstelle.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine gesetzliche Garantiefrist für eine Kälteanlage?

Nein. Das Burgerlijk Wetboek kennt keine feste Garantiefrist für Installationsarbeiten. Artikel 7:750 ff. BW verpflichtet aber zu ordnungsgemäßer Ausführung und Ablieferung — eine offene Norm, keine Frist in Monaten oder Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher Garantie und Herstellergarantie?

Die gesetzliche Norm ordnungsgemäßer Ausführung (Art. 7:750 ff. BW) gilt immer und kennt kein Enddatum im Gesetz selbst. Herstellergarantie ist eine gesonderte, freiwillige Zusage des Herstellers mit einer eigenen Frist und eigenen Bedingungen — prüfen Sie diese je Hersteller und je Gerät.

Wie lange kann ein Kunde noch einen Mangel an der Anlage rügen?

Ein Kunde muss einen Mangel innerhalb angemessener Zeit nach der Entdeckung melden (Art. 6:89 BW, keine feste Frist). Eine Rechtsforderung darüber verjährt zwei Jahre nach diesem Protest, mit einer äußersten Grenze von zehn Jahren (oder zwanzig Jahren bei Bauwerken) nach der Abnahme (Art. 7:761 BW).

Muss ich als Installateur selbst eine Garantiefrist in mein Angebot setzen?

Gesetzlich verpflichtend ist das nicht, aber es beugt Diskussionen vor: eine eigene, ausdrückliche Garantiebestimmung in Angebot und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Kunden klarer als der Verweis auf die offene gesetzliche Norm. Diese Bestimmung darf den gesetzlichen Schutz des Kunden nicht einschränken.

Was, wenn ein Mangel erst Jahre nach der Installation ans Licht kommt?

Dann ist die Norm ordnungsgemäßer Ausführung aus Art. 7:750 ff. BW nach wie vor der Ausgangspunkt, aber die Verjährungsfrist aus Art. 7:761 BW spielt eine Rolle: spätestens zehn Jahre (sonstige Arbeiten) oder zwanzig Jahre (Bauwerke) nach der Abnahme erlischt das Recht, eine Forderung einzureichen. Ob eine Kälteanlage in einem konkreten Fall als Bauwerk gilt, lässt sich nicht allgemein beantworten — prüfen Sie das im Zweifel juristisch.

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