Zum Inhalt
Zurück zur Wissensdatenbank
F-gassen8 Min. LesezeitAktualisiert 27 juli 2026

F-Gase-Produktverbot-Zeitachse: welches Kältemittel ist in neuen Geräten noch erlaubt?

Ab welchem Datum darf ein Kältemittel nicht mehr neu in neuen Geräten verkauft werden? Die Produktverbot-Zeitachse aus Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573, je Gerätekategorie.

BRL 100 und STEK sind niederländische nationale Zertifizierungs­schemata — volle Unterstützung gibt es heute nur für NL. Siehe unsere ehrliche Länder-Abdeckung.

Bei F-Gasen laufen zwei unterschiedliche Arten von Regeln durcheinander, was in der Praxis für Verwirrung sorgt: die Quote (wie viel Kältemittel Hersteller und Importeure gemeinsam auf den EU-Markt bringen dürfen) und das Produktverbot (welches Kältemittel in welchen Geräten überhaupt nicht mehr verkauft werden darf, unabhängig von der Quote). Dieser Artikel behandelt ausschließlich Letzteres: die Produktverbot-Zeitachse aus Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573.

Produktverbot versus Quote: der Unterschied, der oft schiefgeht

  • Quote. Regelt die Gesamtmenge an CO2-Äquivalent, die Hersteller/Importeure jährlich in der EU auf den Markt bringen dürfen. Eine niedrigere Quote bedeutet Knappheit und höhere Preise, aber kein Verbot eines bestimmten Kältemittels in einem bestimmten Gerät. Siehe F-Gase-Quote 2027: wie bereiten Sie Ihr Unternehmen vor? für die Quotenzahlen.
  • Produktverbot (Anhang IV, Art. 11 EU 2024/573). Verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Kategorien neuer Geräte, sobald diese Geräte ein Kältemittel oberhalb einer bestimmten GWP-Grenze enthalten, ab einem festen Datum. Das funktioniert unabhängig von der Quote: Auch wenn noch Quote übrig ist, dürfen Sie nach dem Verbotsdatum diese Gerätekategorie mit diesem Kältemittel nicht mehr neu verkaufen.

Beide stehen in derselben Verordnung, sind aber eigenständige Instrumente mit eigenständigen Zeitachsen. Für den vollständigen Hintergrund zur Verordnung selbst: Neue F-Gase-Verordnung (EU 2024/573).

Die Produktverbot-Zeitachse je Gerätekategorie

Anhang IV unterteilt Geräte in Unterkategorien — eigenständig (Plug-in) versus Split-System, Füllmenge in kg, Leistung in kW — jeweils mit eigenem Datum. Das macht eine einzige, einfache Faustregel unmöglich; nachfolgend die Hauptlinien, verifiziert anhand der offiziellen Zusammenfassung der Europäischen Kommission und gegengeprüft mit dem Handbuch des niederländischen Zolls:

  • Haushaltskühlschränke und -gefriergeräte — GWP 150 oder mehr verboten seit dem 1. Januar 2015 (bereits in Kraft unter der Vorgänger-Verordnung 517/2014).
  • Multipack-Zentralkühlsysteme (>40 kW) — GWP 150 oder mehr verboten seit 2022.
  • Eigenständige gewerbliche Kühlung (Plug-in) — HFKW mit GWP 150 oder mehr bereits verboten seit dem 1. Januar 2022; seit dem 1. Januar 2025 ist dieses Verbot auf übrige F-Gase mit GWP ≥150 ausgeweitet.
  • Single-Split-Klimaanlage/Wärmepumpe, Füllmenge < 3 kg — GWP 750 oder mehr verboten seit dem 1. Januar 2025.
  • Eigenständige (Plug-in) Klimaanlage/Wärmepumpe bis 12 kW — GWP 150 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2027 (Sicherheitsausnahme bis GWP 750); alle F-Gase verboten ab dem 1. Januar 2032 (Sicherheitsausnahme bis GWP 750).
  • Split-Luft-Wasser-Systeme bis 12 kW — GWP 150 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2027.
  • Split-Luft-Luft-Systeme bis 12 kW — GWP 150 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2029. Das ist die Kategorie, unter die die häufigsten Verbraucher- und Kleingewerbe-Split-Klimaanlagen fallen, und das Datum, das am häufigsten übersehen wird.
  • Alle Split-Systeme bis 12 kW — alle F-Gase verboten ab dem 1. Januar 2035 (Sicherheitsausnahme).
  • Split-Systeme > 12 kW — GWP 750 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2029; GWP 150 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2033.

Quelle: Zusammenfassung der Europäischen Kommission (opent in nieuw tabblad), gegengeprüft mit dem Handbuch des niederländischen Zolls (opent in nieuw tabblad). Prüfen Sie für Ihren spezifischen Gerätetyp immer Anhang IV selbst auf eur-lex.europa.eu (opent in nieuw tabblad) — eine falsch eingeschätzte Unterkategorie (eigenständig vs. Split, Luft-Luft vs. Luft-Wasser, Füllmenge in kg) kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Praktisch übersetzt auf gängige Kältemittel: R-410A (GWP 2.088) und R-404A (GWP 3.922) liegen deutlich über jeder Schwelle in dieser Übersicht und sind daher, je Kategorie, bereits früh in der Zeitachse für neue Geräte ausgeschlossen. R-32 (GWP 675) bleibt erlaubt, solange die geltende Schwelle für die Kategorie bei 750 oder höher liegt — sobald diese Schwelle jedoch auf 150 sinkt, fällt grundsätzlich auch R-32 darunter. Für die häufigsten Split-Luft-Luft-Systeme bis 12 kW ist das bereits ab dem 1. Januar 2029 der Fall, nicht erst 2033 oder 2035. Siehe die vollständigen Werte in der GWP-Tabelle.

Was bedeutet „Inverkehrbringen" genau?

Das Produktverbot betrifft den Zeitpunkt des ersten Verkaufs neuer Geräte innerhalb der EU — nicht bestehende Anlagen. Konkret:

  • Neue Geräte nach dem Verbotsdatum: dürfen nicht mehr verkauft, geliefert oder importiert werden, wenn der GWP über der Grenze liegt.
  • Bestehende Anlagen: dürfen weiterlaufen und repariert werden. Teile für Reparatur/Wartung bestehender Geräte fallen nicht unter das Produktverbot.
  • Geräte, die bereits vor dem Verbotsdatum legal verkauft wurden: dürfen noch bis zu ein Jahr nach dem Verbotsdatum an eine andere Partei weitergeliefert werden (Weiterverkauf), sofern nachweisbar ist, dass der Erstverkauf vor der Frist stattfand.

Wartung bestehender Geräte: eine separate Zeitachse (Art. 13)

Neben dem Produktverbot (neue Geräte) enthält die Verordnung noch eine weitere, separate Zeitachse: ein Verbot der Verwendung bestimmter Kältemittel bei der Wartung/dem Service bestehender Anlagen (Art. 13). Das ist also kein Produktverbot, sondern eine Servicebeschränkung — und die Daten unterscheiden sich. Laut dem AREA F-Gas Guide (Ausgabe Oktober 2024, basierend auf Art. 13 der Verordnung):

  • Kälteanlagen: Wartung/Service mit neuem (unverbrauchtem/virgin) Kältemittel mit GWP 2.500 oder mehr ist verboten ab dem 1. Januar 2025, mit einer Ausnahme für zurückgewonnenes/aufbereitetes Kältemittel bis zum 1. Januar 2030.
  • Wärmepumpen- und Klimaanlagen: dieselbe Grenze (GWP 2.500 oder mehr) gilt ab dem 1. Januar 2026, mit Ausnahme für zurückgewonnenes/aufbereitetes Kältemittel bis zum 1. Januar 2032.
  • Ausnahmen: militärische Geräte und Tiefkühlgeräte unter -50 °C fallen nicht unter diese Servicebeschränkung.

Das betrifft also direkt R-404A (GWP 3.922) und R-507A (GWP 3.985) bei Wartungsarbeiten — auch bei bestehenden Anlagen, die Sie selbst nicht neu verkaufen müssen.

Was sollten Sie jetzt praktisch tun?

  • Prüfen Sie Ihr Verkaufsportfolio, nicht nur Ihre bestehenden Anlagen. Fragen Sie Ihren Lieferanten je Gerätekategorie (eigenständig/Split, Luft-Luft/Luft-Wasser, Leistung in kW, Füllmenge in kg), welches Verbotsdatum gilt — die Unterkategorien in Anhang IV sind präziser als eine Faustregel.
  • Planen Sie Retrofit-Szenarien nicht erst gegen 2033. R-32 in kleineren Split-Luft-Luft-Systemen läuft bereits 2029 gegen die GWP150-Grenze — für viele Installationsbetriebe früher als erwartet.
  • Halten Sie Wartung und Neuverkauf in Ihrer Verwaltung getrennt. Das Produktverbot und das Serviceverbot haben unterschiedliche Daten und unterschiedliche Ausnahmen — eine Kältemittelbilanz, die diesen Unterschied nicht festhält, erschwert ein Audit. Siehe Kältemittelbilanz: praktischer Leitfaden.
  • Fragen Sie bei Zweifeln die genaue Unterkategorie nach bei Ihrem Branchenverband (NVKL, Techniek Nederland) oder konsultieren Sie Anhang IV direkt — die kg/kW-Grenze zwischen den Unterkategorien bestimmt, welches Datum für Ihr konkretes Projekt gilt.

Weiterlesen

Haftungsausschluss: Diese Zeitachse wurde auf Basis von Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 sowie sekundären, gegenseitig gegengeprüften Quellen (Europäische Kommission, niederländischer Zoll, Branchenliteratur) erstellt — nicht auf Basis einer direkten, vollständigen Einsicht des juristischen Texts von Anhang IV selbst, da dieser nicht als durchsuchbarer Text abgerufen werden konnte. Für die genaue kg/kW-Grenze Ihrer spezifischen Gerätekategorie: konsultieren Sie Anhang IV auf eur-lex.europa.eu (opent in nieuw tabblad) oder fragen Sie einen spezialisierten Berater über /contact.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen dem Produktverbot und der Quotenkürzung?

Die Quotenkürzung begrenzt die Gesamtmenge an F-Gas, die Hersteller und Importeure jährlich in die EU bringen dürfen (siehe den Artikel über F-Gase-Quote 2027). Das Produktverbot aus Anhang IV verbietet unabhängig davon den Verkauf bestimmter neuer Gerätekategorien, sobald das darin enthaltene Kältemittel eine festgelegte GWP-Grenze überschreitet, ab einem festen Datum — auch wenn noch Quote verfügbar wäre.

Darf ich eine bestehende R-410A-Anlage nach dem Verbotsdatum für neue Geräte noch warten?

Ja. Das Produktverbot (Anhang IV) betrifft nur das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht die Wartung bestehender Anlagen. Wartung fällt unter eine separate Regelung (Art. 13): Für Kälteanlagen ist Service mit neuem Kältemittel von GWP 2.500 oder mehr verboten ab dem 1. Januar 2025, für Klimaanlagen/Wärmepumpen ab dem 1. Januar 2026, mit Ausnahmen für zurückgewonnenes/aufbereitetes Kältemittel bis 2030 beziehungsweise 2032 (Quelle: AREA F-Gas Guide, Art. 13).

Ab wann darf eine neue Split-Klimaanlage bis 12 kW kein R-410A mehr enthalten?

Für Split-Luft-Luft-Systeme bis einschließlich 12 kW — die häufigste Verbraucher- und Kleingewerbe-Split-Klimaanlage — gilt ab dem 1. Januar 2029 eine GWP-Grenze von 150 oder mehr. R-410A (GWP 2.088) liegt weit darüber. Split-Luft-Wasser-Systeme bis 12 kW fallen bereits ab dem 1. Januar 2027 unter dieselbe Grenze. Prüfen Sie immer die genaue Unterkategorie in Anhang IV, denn der Typ des Split-Systems bestimmt, welches Datum gilt.

Was geschieht mit Geräten, die bereits vor dem Verbotsdatum legal verkauft wurden?

Diese dürfen noch bis zu ein Jahr nach dem Verbotsdatum an eine andere Partei innerhalb der EU weiterverkauft oder geliefert werden, sofern nachweisbar ist, dass der erste, legale Verkauf vor dem Verbotsdatum stattfand.

Gilt das Produktverbot auch für R-32?

R-32 hat einen GWP von 675 und bleibt daher erlaubt, solange die geltende Schwelle für diese Gerätekategorie bei 750 oder höher liegt. Für Split-Luft-Luft-Systeme bis 12 kW — die gängigste Anwendung von R-32 — sinkt diese Schwelle bereits ab dem 1. Januar 2029 auf 150. Prüfen Sie dies je Unterkategorie in Anhang IV.

Möchten Sie das selbst sauber einrichten?

Monatlich kündbar. Keine Verlängerungstricks.

Konto erstellen